Autor Thema: Schlachten und so...  (Gelesen 3047 mal)

Offline Dietrich

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Schlachten und so...
« am: Mi.07.Jan 2004/ 08:20:19 »
Moin Freunde,

aus gegebenem Anlass und damit eines der schönsten Hobbies der Welt nicht zum finanziellen Ruin führt, möchte ich auf die auf Autowracks anzuwendenden Regelungen der Altautoverordnung, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Strafgesetzbuches hinweisen:

1.Die Altautoverordnung regelt, dass nur und ausschließlich von den Landesbehörden zertifizierte Fachbetriebe an vorübergehend oder endgültig stillgelegte Autos Hand anlegen dürfen. Bereits das Demontieren eines Außenspiegels eines anschließend abgewrackten Autos beinhaltet einen Verstoß gegen diese Altautoverordnung und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. D.h. ein Schlachten in Eigenregie ist nach dieser Altautoverordnung, die seit 1997 gültig ist, verboten und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- € geahndet werden, wenn die Ordnungsämter und Umweltbehörden die Sache mitbekommen und/oder nicht wichtigeres zu tun haben. Sinn und Zweck dieser Verordnung war eine Überwachung und Vereinheitlichung des Abwrackens von Autos, um eine weiter fortschreitende Boden- und Grundwasserverunreinigung unzähliger Schrottplätze in Deutschland zu verhindern. Die Sanierungskosten dieser Altlastenflächen geht in die Milliarden und ist aufgrund zahlungsunfähiger Grundstückseigentümer oder Verursacher fast grundsätzlich von der öffentlichen Hand, also dem Steuerzahler, vertreten durch die Kommunen, Gemeinden und Kreisen, zu finanzieren.

2. Bereits das Lagern von Autowracks kann aufgrund der Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verboten sein und mit einem saftigen Bußgeld von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Auto verschrottet werden soll (ausschlachten darf man es bekanntlich nicht) oder verschrottet werden muss, weil es Abfall im Sinne des Gesetzes ist. Der Abfallbegriff gilt dann, wenn das Wrack (das im übrigen häufig durch starke Schäden oder in großem Umfang fehlende Teile erkennbar ist) unter Anwendung der Preisgestaltung im KFZ-Handwerk wirtschaftlich nicht wieder hergerichtet und zum Verkehr zugelassen werden kann. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Behörde werden also nicht nur die Preise für die Ersatzteile für die Herrichtung betrachtet, sondern gleich noch die Meisterstunden hinzuaddiert und die entstandene Summe mit dem Wiederbeschaffungswert eines baugleichen Autos verglichen. Ausgenommen sind Liebhaberautos, Klassiker, Oldtimer, Kunstwerke und/oder Erbstücke. Diesen Umstand den unwissenden bzw. ratlosen Behördenmitarbeitern aber nachzuweisen liegt am Einzelnen selber. Insbesondere die Lagerung dieser Schätzchen lässt häufig einen Schluss auf die zukünftige Verwendung zu. Ein hinter der Scheune auf freiem Feld abgestellter stark verbeulter und durchgerosteter XJ 12 Serie III ohne Türen fällt bei der Prüfungglatt durch und es gibt Ärger. Stellt man den XJ in die Scheune, breitet liebevoll eine Decke über ihn und schraubt die Türen ran oder lehnt sie zumindest an, legt einen Mitgliedsausweis eine Markenclubs, in dem man Mitglied ist vor, zeigt sein Werkzeugsammelsurium und die Sammlung der Oldtzimer-Markt und Motor-Classic der letzten 15 Jahe, hat man schon fast die volle Punktzahl und der Mitarbeiter wird sich höflich verabschieden und den Fall abhaken - im Regelfall, denn übereifrige gibt es überall.

3. Steht der XJ weiter auf dem Feld und ölt, kann es aber erst richtig losgehen:
Die §§ 324 bis 330 des Strafgesetzbuches beinhalten sämtliche Straftaten gegen die Umwelt. Hierin wird u.a. bereits dann eine Strafe angedroht, wenn mit wassergefährdenden Stoffen derart umgegangen wird, dass in ungünstigstem Fall eine Boden- und/oder Grundwasserverunreinigung eintreten könnte. Stellt die Polizei oder ein Ordnungsamt also fest, dass der o.g. verbeulte und verrostete XJ bereits längere Zeit auf dem Feld steht, so dass er Wind und Wetter ausgesetzt ist, und hat er noch immer Betriebsflüssigkeitenin den Aggregaten, so wird sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht feststellen, dass eine Gefährdung des Bodens und Grundwassers durch die Möglichkeit, dass Betriebsstoffe aufgrund von Undichtigkeiten (z.B. der Lenk-Servo) austreten könnten, eingetreten ist. Und das wird teuer... Steht der XJ jedoch in der Scheune mit einem befestigten Beton- oder Steinboden in dem unter 2. beschriebenen Zustand, und unter die Aggregate sind ausreichend dimensionierte Blechwannen geschoben worden, so hat man alle Vorsichtsmaßnahmen und Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung der Umwelt auszuschließen. Justizia hat in diesem Falle in der Regel nix zu tun. Richtig teuer wird es aber wird es dann, wenn die Ermittlungsbehörden eine Bodenverunreinigung aufgrund ausgelaufenen Servoöls aus dem XJ  auf dem Feld festgestellt haben. Denn dann kommen zu einer saftigen Geldstrafe noch die Sanierungskosten hinzu. Die Höhe der Geldstrafen ist abhängig von der Schwere der Tat, dem Vorstrafenregister, den Einkommenverhältnissen etc. pp. . Anfänger mit geringem Einkommen müssen mit ca. 500,- bis 1000,- € rechnen, sofern keine Verunreinigung festgestellt wurde. Sofern eine Verunreinigung aber festgestellt wurde steigen die Beträge um 50 bis 100 %. Profis, die den Boden und das Grundwasser wiederholt und gezielt versaut haben, können auch in den Knast gehen oder erhalten eine Bewährungsstrafe. Die Sanierungskosten liegen bei ca. 500,- bis 700,- € für den Fall, dass vor kurzer Zeit nicht mehr als 5 Liter ausgelaufen sind und sich das Öl- bzw. Altöl nicht mehr als 1m² ausgebreitet hat.

4. Im übrigen sollte man sich seines alten Autos nicht derart entledigen, dass man das Auto in einem Kaufvertrag zum Wrack/Schlachtefahrzeug erklärt. Das Auto sollte auch noch vollständig, angemeldet und fahrtauglich sein. Meldet der neue Besitzer das Auto nicht um, sondern lässt es irgendwo, vornehmlich einem fremden Grundstück oder einer öffentlichen Straße ,vor sich hingammeln, kann es geschehen, dass man sich zusammen mit dem neuen Besitzer auf der Anklagebank wiederfindet.

Ich hoffe diese grobe und keineswegs detaillierte oder umfassende Darstellung der juristischen Begleitumstände eines ausgelassenen Schrauberdaseins waren nicht allzu kompliziert dargestellt. Und ich hoffe, Ihr habt, sofern Ihr an Eure Schätzchen selber Hand anlegt, nicht die Lust verloren, sondern findet den richtigen Weg......  

Wenn es dann doch mal Ärger gibt, wendet Euch an´s Forum.

Schöne Grüße
Dietrich

Offline HeikoK

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Re:Schlachten und so...
« Antwort #1 am: Mi.07.Jan 2004/ 21:55:09 »
Hi Dietrich,

wirklich interessant, dass das Schlachten von Autos eigentlich komplett verboten ist.... Wenn man's sich dann genau überlegt, ist es nicht ganz so überraschend - denn: was ist hierzulande schon "einfach so" erlaubt?

Ebenfalls Grüsse,

Heiko

Offline Dietrich

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Re:Schlachten und so...
« Antwort #2 am: Mi.14.Jan 2004/ 13:03:07 »
Moin Heiko,

eigentlich war das Schlachten in Eigenregie bis 1997 (also dem Erlass der Alt-Autoverordnung), sofern gewisse Vorsichtsmaßnamen getroffen wurden, erlaubt. Bis 1997 wird vermutlich auch die richterliche Tatbewertung der §§ 324 ff. Strafgesetzbuch im Spezialfall Autoschlachten etwas anders ausgesehen haben.

Letztendlich wäre der angesprochenen Kientel, die unbelehrbar rumschmaddert und Boden und Grundwasser verdreckt auch mit Hilfe der übrigen, ausreichend formulierten Gesetze und Definitionen beizukommen gewesen (vergl. Boden- und Wasserrecht, Bau- und Stadtplanungsrecht, Immisionsschutz, aber auch allgemeines Polizeirecht).

Einen geordneten Abfallweg für Autowracks gab es im übrigen schon weit vorher. Nach meinen Kenntnissen erhält auch jeder Betrieb, der die Mindestanforderungen erfüllt, die sich fast schon aus den o.g. anderen Rechtsbereichen ergeben, eine Lizenz zur Annahme bzw. Verwertung von Autowracks.

Letztendlich trifft es also die kleinen "Dreckbuden" und die Eigner von Liebhaberautos, Klassikern und Oldtimern, die bemüht sind, sich ihre Keller und Scheunen mit Ersatzteilen für schlechte Zeiten zu füllen, so dass im Fall der Fälle in ausreichendem Umfang Ersatzteile zur Verfügung stehen. Und das nervt.......

Schöne Grüße
Dietrich