Autor Thema: Neue Urteile:  (Gelesen 4397 mal)

Offline Kai Hoffmann

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Neue Urteile:
« am: Fr.04.Mai 2007/ 21:49:50 »
OLG-Urteil: "Standuhr" ist nicht neu

Autohändler muss Kaufpreis zurückerstatten

Ein zwei Jahre altes Auto ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kein Neuwagen, auch wenn es noch nie zugelassen war und in einem Autohaus stand. Ein Osnabrücker Autohaus müsse daher den Kaufpreis an eine Kundin zurückzahlen, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Bei dem im August 2003 erstmals zugelassenen Auto hatte sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Wagen bereits im September 2001 produziert worden war. Eine 23 Monate lange Standzeit zwischen Produktion und Verkauf führe auch bei einem Neufahrzeug zu einem Alterungsprozess, urteilte das Gericht

(AZ.: 15 U 71/06). Quelle: http://www.kfzbetrieb.de/news/kb_beitrag_5361852.html
Gerd Steiler, 07.03.2007



Einschränkungen für Händlerkennzeichen

 Zulassungsbehörde kann Kennzeichen entziehen

Die am 1. März in Kraft getretene neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat unter anderem die Verwendung von roten Kennzeichen eingeschränkt. Hierauf hat noch einmal das Bayerische Innenministerium in einer Pressemitteilung hingewiesen. Demnach dürfen rote Kennzeichen nur noch "zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden". Dabei müsse ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. Lediglich im Falle einer konkreten Kaufabsicht dürfe das Fahrzeug auch für eine Probefahrt an eine Privatperson ausgeliehen werden. Rote Kennzeichen dürften nicht mehr, wie bislang häufig üblich, für Dienstfahrten an Dritte überlassen werden. Außerdem würden "Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen durch Vorführung in der Öffentlichkeit" nicht mehr als Probefahrten gelten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Strafanzeige gegen den Fahrer und gegebenenfalls auch gegen den Fahrzeughalter. Zudem habe die zuständige Zulassungsbehörde die Möglichkeit, Händlern oder Herstellern die zugeteilten roten Kennzeichen zu entziehen.

Quelle: http://www.kfzbetrieb.de/news/kb_beitrag_5419032.html
Jens Rehberg, 18.04.2007



Wassereintritt kein Mangel

Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg

Wasser im Cabrio nach einer Fahrzeugwäsche berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg im Fall eines Citroën "Pluriel" entschieden (Urteil vom 21.2.2007, Az: 4 U 121/06). Wegen der speziellen Dachkonstruktion empfiehlt der Hersteller, man solle den Strahl eines Hochdruckreinigers nicht auf die Dichtungen des Verdecks richten.
Bei waagrechter Strahlrichtung auf die Dachkante trat im Urteilsfall eine größere Menge Wasser in das Fahrzeug ein. Weil aber die Bedienungsanleitung darauf hinweist und weil sich das Fahrzeug bei anderer Strahlführung ordnungsgemäß "abkärchern" lasse, liege kein Mangel vor, so die Richter. Die Konstruktion eines Fahrzeugs sei immer ein Kompromiss zwischen verschiedenen Anforderungen. Die hier gewählte Lösung des Herstellers sei noch vertretbar.
Bei dem Citroën-Cabrio traten auch bei der Wäsche in der Waschanlage einige Wassertropfen ein. Gemessen am Stand der Technik, so das Gericht, dürfe das nicht sein. Es könne heute erwartet werden, dass ein Cabrioverdeck Wassereintritt in der Waschanlage zuverlässig verhindere. Insoweit liege also ein Mangel vor. Jedoch sei der Eintritt einiger weniger Tropfen, die sich leicht mit einem Lappen entfernen ließen, nur ein unerheblicher Mangel.

Ein Interessent für das Fahrzeug, der von dem Fahrzeug als solchem überzeugt sei, ließe sich nicht vom Kauf abhalten, wenn er wisse, dass er nach der Wagenwäsche lediglich einige Tropfen im Innenraum wegwischen müsse.             

Quelle: http://www.kfzbetrieb.de/news/kb_beitrag_5398209.html
30.03.2007

Offline Dietrich

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Re: Neue Urteile:
« Antwort #1 am: Sa.05.Mai 2007/ 15:25:44 »
Danke Kai,

ich bekomme seit einiger Zeit die NJW und anderen Zeitschriften nicht mehr an die Hand.

Da muss ich mal nachhaken......

Schöne Grüße
Dietrich