Um Klarheit aus 1.Hand einem Zöllner unter die Nase halten zu können, habe ich eine Anfrage an den schweizerischen Zoll gestellt, hier die Antwort, allerdings für CH nach F. Da F aber auch EU ist, dürfte das Schreiben also auch für D anzuwenden sein.
Den Namen habe ich zur Sicherheit einmal unkenntlich gemacht....
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Sehr geehrter Herr Brett Pritt
Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Das Geld dürfen Sie in die Schweiz mitnehmen;
aus schweizerischer Sicht dürfen Sie mit den schweizerischen Kennzeichen fahren. Ob sie diese auch in Frankreich verwenden dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis. Dies müssten Sie mit den französischen Behörden abklären.
Bei der Ausreise benötigen Sie eine Fotokopie des schweizerischen Fahrzeugausweises und der Rechnung. Sie müssen das Fahrzeug am Grenzübergang bei der schweizerischen Zollstelle zur Ausfuhr anmelden.
Damit ein Fahrzeug als EU-Ware begünstigt eingeführt werden kann, wird im Normalfall eine Warenverkehrsbescheingung EUR. 1 benötigt, welche vom schweizerischen Verkäufer ausgestellt wird. Dieser muss jedoch nachweisen können, das Fahrzeug seinerzeit mit einem EUR.1 in die Schweiz eingeführt wurde. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass der Nachweis nicht vorliegt. Ob Sie für das Fahrzeug ein EUR.1 in Frankreich benötigen, kann Ihnen nur der französische Zoll beantworten.
Mit freundlichen Grüssen
Max Mustermann
Sachbearbeiter
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Tel +41 31 322 66 68
Fax +41 31 323 30 94
Max.Mustermnann@ezv.admin.ch www.ezv.admin.ch -------------------------------------------------------------------------------------------------
Soweit, so gut, das ging doch schonmal recht einfach und zügig... dann bin ich gespannt, wann die Antwort vom französischen Zoll kommt.
Anm. : Weiss jetzt leider nicht die Untergrenze für die E1-Warenverkehrsbescheinigung (muss um die~10000CHF liegen)
Liegt der Kaufpreis unterhalb dieser Grenze, kann der Verkäufer, ohne irgendwelche rechtlichen oder finanziellen Konsequenzen für ihn, mit folgendem Passus im Kaufvertrag die EU-Herkunft selber bescheinigen:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte englische (EU)Ursprungswaren sind.
Bei Jaguars aus Coventry also kein Thema...