Um es noch versicherungstechnisch etwas zu vervollständigen...
Gerd's Link enthält den u.a. den Satz unter (4) "...und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Üblicherweise steht in der Versicherungsbestätigung (Ex-Doppelkarte) immer folgender Text:
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung.
Sie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*)
unter *) findet man dann:
*) ggf. vom Versicherer zu streichen
Das heißt, es besteht theoretisch noch die Möglichkeit, dass der Versicherer es tatsächlich untersagt (laut einigen Vorschreibern ja offenbar vorgekommen....da würden mich aber die konkreten Gründe interessieren. Ich vermute da eher Mißverständnisse oder tatsächlich Inkompetenz eines CallCenters...;-)
Da ich mir eigentlich keinen Fall vorstellen konnte, warum das tatsächlich gestrichen wird (in bestimmten Fällen wird ja schon die Ausstellung der Vers.bestätigung selbst abgelehnt...damit habe ich als VU eigentlich genügend handhabe) habe ich mal nachgefragt (sitze ja grad "an der Quelle") und der Kraftexperte hier im Haus (öffentl. Versicherer) hat bestätigt, dass er noch nie eine Streichung des o.a. Passus hat vornehmen müssen und er sich eigentlich auch keinen Fall vorstellen kann...
Gruß
Jörn
P.S.:
... nur zur Info: Marcel hat sein Auto bereits zugelassen! : flüster
Gruss
Egon
Gewisse Fragestellungen tauchen immer öfter mal auf. Daher halte ich Gerds Ausfürung hier auch für mehr als berechtigt, um auch mit "Vermutungen" und "Meinungen" aufzuräumen