Autor Thema: Versicherung im Winter  (Gelesen 1766 mal)

Offline Dietrich

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Versicherung im Winter
« am: Do.18.Nov 2010/ 08:27:01 »
Moin gents,

der DEUVET teilt zum Thema

Versicherungsschutz während der Winterpause

folgendes mit:

Die Saison geht zu Ende, die Oldies werden winterfest gemacht. Zahlreiche
Tipps und Anleitungen raten einem, was beim Einmotten zu beachten ist.
Wie unsere Fahrzeuge aber während ihres Winterschlafes versichert sind,
darüber herrscht in der Szene immer wieder Verwirrung und Uneinigkeit.
Die Frage nach dem Versicherungsschutz lässt sich nicht einheitlich
beantworten. Je nach dem, ob und wie der Oldie angemeldet ist, fällt die
Antwort sehr unterschiedlich aus:
H-Kennzeichen: Das H-Kennzeichen ist eine reguläre Zulassung. Die
pauschale, Steuer hat hier keine Auswirkung. Die Zulassung gilt auch über
den Winter. Man könnte mit seinem Oldie schließlich auch jederzeit wieder am
Straßenverkehr teilnehmen. Wegen der Zulassung läuft auch die für das
Fahrzeug abgeschlossene Versicherung weiter. Sofern also eine
Kaskoversicherung abgeschlossen wurde, besteht deren Schutz auch im
Winter. Die Teilkasko deckt bereits die Risiken des Fahrzeugdiebstahls und
der Brandes ab, die Vollkasko auch das Vandalismusrisiko.
Während der Winterpause abgemeldete Fahrzeuge: Nach den Allgemeinen
Kraftfahrtbedingungen gilt eine sog. Ruheversicherung, die sogar beitragsfrei
ist. Für die ersten Monate nach einer Abmeldung besteht der
Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages eingeschränkt (!) weiter.
Sofern für das Fahrzeug also bis zur Abmeldung eine Kaskoversicherung
bestand, greift die Ruheversicherung im Umfang der Leistungen einer
Teilkasko. Dies auch dann, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen
war. In der Teilkasko sind aber die Risiken des Diebstahls und des Brandes
abgedeckt. Vandalismus bleibt allerdings außen vor.
Jedoch ist Obacht geboten. Zwar sehen die allgemeinen
Karftfahrtbedingungen eine Ruheversicherung dem Grunde nach vor. Einige
Versicherungsgesellschaften schließen diese in ihren eigenen Bedingungen
aber aus. Hier ist dringend die Lektüre der Bedingungen des eigenen
Versicherungsvertrages empfohlen. Dies gilt auch zu der Frage, für welchen
Zeitraum nach Abmeldung die Ruheversicherung gilt. Dies wird von
Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich geregelt.
Die Ruheversicherung gilt für solche Fahrzeuge, die entweder in einer
Räumlichkeit eingestellt, oder einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt sind.
Fahrzeuge die öffentlich zugänglich abgestellt sind, sind also auch im
Rahmen der Ruheversicherung nicht von einem Versicherungsschutz
umfasst.