Autor Thema: TÜV-Abnahme ohne Mängel  (Gelesen 22992 mal)

Offline Dietrich

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TÜV-Abnahme ohne Mängel
« am: Do.23.Okt 2008/ 17:35:20 »
Moin gents,

wie bereits bekannt, habe ich einen XK8 Conv. erworben. Und zwar bei ebay.

Text: "Deutsche TÜV-Abnahme ohne Mängel. - Alles funktioniert, mechanisch, wie elektrisch.

Also Auto ersteigert, umhergelaufen, Probe gefahren und lediglich leichten Kühlwasserverlust oberhalb der Wasserpumpe festgestellt.

Da Motor, Getriebe, Elekrik und Elektronik funktionieren und nicht auffällig sind, gekauft.
-
Der TÜV-Prüfbericht fehlt. Die HU wurde aber gleichzeitig mit der AU beim TÜV in Bremen gefertigt. Seit der HU/AU ist das ca. 1000 km gefahren.

Da das Auto bei 120 km/h derart vibrierte, dass im Rückspiegel nichts mehr zu sehen war, bin ich also zu Haus angekommen mal auf die Bühne gefahren udn habe mit der Werkstattbesatzung mir das Auto von unten genauer angesehen.

Hierbei wurden vom Sachverständigen folgende Mängel festgestellt:
a - Felge vorne rechts an der Innenflanke schwer beschädigt
b - Hardyscheibe in Auflösung begriffen
c - Bremsscheiben vorne an der Verschleißgrenze
d - Bereifung hinten rechts innen an der Verschleißgrenze
e - Sturz hinten
f - Motor Ölverlust
g - Befestigung der Stabistange - Kugelgelenke ausgeschlagen

Die ersten vier Mängel für sich würden bedeuten, dass keine Plakette erteilt werden würde.

Mängel b, c, f und g müssen dem TÜV aufgefallen sein, selbst wenn der Verkäufer im Nachhinein eine defekte Felge und einen defekten Reifen moniert hat.

Das ist schon starkes Stück.

Da haben wohl der Verkäufer und/oder der TÜV in Bremen mich über´s Ohr gehauen.

Also: Schadensgutachten - Staatsanwaltschaft in Bremen beim TÜV und in Kempten beim Verkäufer

kind regards
Dietrich

 

Offline New_Cat

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #1 am: Do.23.Okt 2008/ 21:44:50 »
Moin gents,

Da haben wohl der Verkäufer und/oder der TÜV in Bremen mich über´s Ohr gehauen.

Also: Schadensgutachten - Staatsanwaltschaft in Bremen beim TÜV und in Kempten beim Verkäufer

kind regards
Dietrich

 


Richtig so  :super , so was muss natürlich so behandelt werden , aber mal was anders als du zum Abholung gekommen bist hast du keine Probefahrt gemacht  :gruebel  nur so am Rande ???

mfg
Andreas

Offline Dietrich

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #2 am: Fr.24.Okt 2008/ 07:52:07 »
Moin, Moin,

natürlich habe ich eine Probefahrt gemacht. Weit und breit war allerdings keine Strecke vorhanden, auf dem man hätte 120 km/h fahren können.

Insofern habe ich mein Augenmerk auf Motor, Wasserpumpe (Thermometer) und Getriebe gelegt.

Die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften ("Deutsche TÜV-Abnahme ohne Mängel. - Alles funktioniert, mechanisch, wie elektrisch.) habe ich bis auf die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung und Scheibenwischer nicht weiter überprüft. Denn eben diese zwei Funktionen können seit dem Inserat des Autos und dem Verkauf schon mal defekt sein. Dies gilt jedoch nicht für Bremsscheiben, Hardyscheibe, Bereifung, Stabibefestigung oder Felge.

Schöne Grüße
Dietrich

Offline X-Man

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #3 am: Fr.24.Okt 2008/ 12:04:18 »
Denn eben diese zwei Funktionen können seit dem Inserat des Autos und dem Verkauf schon mal defekt sein. Dies gilt jedoch nicht für Bremsscheiben, Hardyscheibe, Bereifung, Stabibefestigung oder Felge.

Schöne Grüße
Dietrich

Moin Dietrich,

 :gruebel :gruebel...was die Felge betrifft wäre ich mir da nicht so sicher. Er kann ja behaupten das du auf der Heimfahrt irgendwo angedetscht bist, Bordstein rauf oder runter oder was weis ich...

Ich wünsche dir auf alle Fälle das es gut für dich endet

Grüße
Ingmar

Offline Dietrich

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #4 am: Fr.24.Okt 2008/ 16:32:26 »
Moin gents,

das Gutachten liegt mir vor: ohne erkennbare Mängel. Ein klares Gefälligkeitsgutachten.

Die Mängel an der Hardyscheibe, den Bremsscheiben und der Stabiaufnahme muss ein gesunder Mensch sehen.

Ins Bild passen die anderen Mängel wie die defekte Felge und die abgefahrenen Reifen daher auch.

Mehr Ziviles am Montag. Am Sonntag folgt ein Blick ins Strafgesetzbuch.

kind regards
Dietrich

Online Marcel

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #5 am: Fr.24.Okt 2008/ 16:35:49 »
Hallo Dietrich,

was für ein Geschwindigkeitsindex ist denn auf den montierten Reifen? Das wäre der nächste Punkt... .

Viele Grüße,

Marcel.
XJ 5.3 Coupé (1975) und XJS V12 Convertible (1994)
bildschöner 5.3 Liter und sagenhafter Sexlidder

Offline Dietrich

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #6 am: Sa.25.Okt 2008/ 10:33:25 »
Moin gents,

bei meinen Internetrecherchen bin ich auf eine bemerkenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 gestoßen, wonach es für eine Schadensersatzforderungen schlecht aussieht:

Kein Schadensersatz bei fehlerhaftem TÜV-Gutachten

"In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr zwar bei der Erstellung eines Gutachtens für ein Fahrzeug hoheitlich handeln, dabei jedoch keine gegenüber dem spä- teren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht verletzten, wenn sie bei der Überprüfung einen Mangel übersehen oder falsche techni- sche Angaben im Kfz-Brief als richtig bestätigen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Geschädigte ein Wohnmobil zu einem Preise von über 70.000,00 EUR gekauft. Der Verkäufer hatte von einem TÜV-Sachverständigen ein Gutachten erstellen lassen. Darin wur- de vom Sachverständigen ein Leergewicht des Fahrzeugs von lediglich 5,98 t bescheinigt, obwohl das Fahrzeug im Leerzustand bereits über 7 t wog. Neben der Problematik des Erlöschens der Betriebserlaubnis hatte der Geschädigte das Problem, dass das Fahrzeug im Reisezustand deutlich über 7,5 t gewogen hätte, er jedoch lediglich einen Pkw-Führer- schein besaß.
Der BGH hat in dem Beschluss klargestellt, dass dem TÜV-Sachverstän- digen weder eine Amtspflicht obliegt, den zukünftigen Erwerber vor Mängeln zu schützen, noch eine Pflicht, ihn vor unrichtigen technischen Angaben im Kfz-Brief zu schützen. Es gebe keinen Anlass einem TÜV- Gutachten bei der Kfz-Zulassung eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ zu geben, wie dies etwa aus der Erteilung einer Baugenehmigung folge. Für den Sachverständigen bestehe lediglich die Pflicht, die Zulassungs- fähigkeit eines solchen Fahrzeugs zu verneinen, nicht jedoch den zu- künftigen Erwerber vor Vermögensschäden zu schützen."

BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 –

Hiernach sind die Prüfberichte des TÜV nicht ihr Papier wert ..... . Im Gegenzug aber kann jeder TÜV-Prüfer ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen und selbst gravierende, die Fahrzeugsicherheit, den Straßenverkehr und alle Beteiligten gefährdende Mängel "übersehen". Und anschließend kann der Halter das desolate Fahrzeug mit einem Prüfbericht "ohne erkennbare Mängel" zu einem weitaus überhöhten Preis weiterveräussern. - Schier unglaublich, da sich, wie auch ich, ein Großteil der Autokäufer für Gebrauchtwagen entscheiden und einen TÜV-Prüfbericht als Qualitätsmerkmal, an dem sich auch der Preis orierntiert und an Hand dessen überhaupt die Kaufentscheidung getroffen wird, akzeptieren.

Anders verhält es sich, wenn es zum Unfall kommt:

"Ein Schmerzensgeld von 25.564 Euro erhält eine Autofahrerin vom TÜV für erlittene Verletzungen. Ihr Auto war in eine Kollision verwickelt, bei der eine andere Autofahrerin wegen Lenkversagens auf die Gegenfahrbahn geraten war. Grund war eine gelöste Hinterachse aufgrund einer unsachgemäßen Reparatur. Weil der Mangel bei der vorherigen Hauptuntersuchung schon vorhanden, aber nicht entdeckt worden war, muss der TÜV wegen Amtspflichtverletzung zahlen." - Quelle unbekannt

kind regards
Dietrich

Offline Tom

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #7 am: Sa.25.Okt 2008/ 11:51:49 »
Morgen auch


dann mach Dich doch mal damit:

Anders verhält es sich, wenn es zum Unfall kommt:

"Ein Schmerzensgeld von 25.564 Euro erhält eine Autofahrerin vom TÜV für erlittene Verletzungen. Ihr Auto war in eine Kollision verwickelt, bei der eine andere Autofahrerin wegen Lenkversagens auf die Gegenfahrbahn geraten war. Grund war eine gelöste Hinterachse aufgrund einer unsachgemäßen Reparatur. Weil der Mangel bei der vorherigen Hauptuntersuchung schon vorhanden, aber nicht entdeckt worden war, muss der TÜV wegen Amtspflichtverletzung zahlen." - Quelle unbekannt
dem TÜV-Bericht und dem Auto auf zum TÜV, der die Abnahme vorgenommen hat, laß den verantwortlichen Geschäftsführer mal druntergucken und sprich mit ihm über
- Betrug, Strafanzeige, Polizei im Haus, Schadensersatz
- Haftung bei einem Unfall
- öffentliches Interesse (Presse)
- Rückabwicklungsmöglichkeiten - wenn der Prüfer nicht tatsächlich geschlafen, sondern mit dem Verkäufer gemeinsame Sache gemacht hat, sind vielleicht beide daran interessiert, den Fall geräuschlos aus der Welt zu schaffen

Viel Glück

Tom


Offline KlausA

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #8 am: Sa.25.Okt 2008/ 12:07:39 »
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 –

Hiernach sind die Prüfberichte des TÜV nicht ihr Papier wert ..... . Im Gegenzug aber kann jeder TÜV-Prüfer ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen und selbst gravierende, die Fahrzeugsicherheit, den Straßenverkehr und alle Beteiligten gefährdende Mängel "übersehen".

Und das in Deutschland!
Dietrich, mich würde ja brennend interessieren, ob der Prüfer überhaupt mit Konsequenzen zu rechnen hat, und sei es nur ein Anschiss vom Chef, wenn wie in Deinem Fall der Käufer wiederkommt...

...andererseits werden (oder wurden?) viele HU aus technischen Gründen nur Gefälligkeitsgutachten sein können, denn die Fahrer von all den Seelenverkäufern auf unseren Straßen lassen die HU in der Hinterhofwerkstatt machen, da kommt dann der Dekra-Mann vorbei und klebt die Plakette drauf...

...wenn ich daran denke wie kürzlich beim Jag an der Vorderachse gerüttelt wurde (natürlich alles OK), und das "Auto" meiner besseren Hälfte bekommt auch die Plakette, obwohl dieses "Auto" beim Rütteltest auf der Werkstattgrube auseinanderfallen würde, komme ich mir reichlich verarscht vor...na immerhin kam der XJ40 ohne Mängel durch...


Klaus A.

Offline Dietrich

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Re: TÜV-Abnahme ohne Mängel
« Antwort #9 am: Sa.25.Okt 2008/ 12:34:28 »
Moin gents,

es sei im übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der HU um eine den Überwachungsorganisationen übertragene hoheitliche Aufgabe handelt. Sonst könnte ja jeder kommen und sich seine Phantasieplaketten kleben.

Daher ist von mir natürlich auch zu prüfen, ob die für die Vergabe dieser hoheitlichen Tätigkeit zuständige Dienststelle, nämlich die Hansestadt Bremen oder das Land Niedersachsen ggf. heranzuziehen sind.

Im übrigen habe ich die Entscheidung des BGH einem ehemaligen Richter an einem Verwaltungsgericht vorgelegt und den Fall geschildert - der Mann war fassungslos ob der verantwortungslosen Rechtsprechung des BGH. Ich bin gespannt, ob die Richter am BGH sich inzwischen korrigiert habe - nämlich dahingehend, dass auf die Prüfbericht wenigestens einigermaßen Verlass sein muss.

kind regards
Dietrich