Moin gents,
bei meinen Internetrecherchen bin ich auf eine bemerkenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 gestoßen, wonach es für eine Schadensersatzforderungen schlecht aussieht:
Kein Schadensersatz bei fehlerhaftem TÜV-Gutachten
"In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr zwar bei der Erstellung eines Gutachtens für ein Fahrzeug hoheitlich handeln, dabei jedoch keine gegenüber dem spä- teren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht verletzten, wenn sie bei der Überprüfung einen Mangel übersehen oder falsche techni- sche Angaben im Kfz-Brief als richtig bestätigen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Geschädigte ein Wohnmobil zu einem Preise von über 70.000,00 EUR gekauft. Der Verkäufer hatte von einem TÜV-Sachverständigen ein Gutachten erstellen lassen. Darin wur- de vom Sachverständigen ein Leergewicht des Fahrzeugs von lediglich 5,98 t bescheinigt, obwohl das Fahrzeug im Leerzustand bereits über 7 t wog. Neben der Problematik des Erlöschens der Betriebserlaubnis hatte der Geschädigte das Problem, dass das Fahrzeug im Reisezustand deutlich über 7,5 t gewogen hätte, er jedoch lediglich einen Pkw-Führer- schein besaß.
Der BGH hat in dem Beschluss klargestellt, dass dem TÜV-Sachverstän- digen weder eine Amtspflicht obliegt, den zukünftigen Erwerber vor Mängeln zu schützen, noch eine Pflicht, ihn vor unrichtigen technischen Angaben im Kfz-Brief zu schützen. Es gebe keinen Anlass einem TÜV- Gutachten bei der Kfz-Zulassung eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ zu geben, wie dies etwa aus der Erteilung einer Baugenehmigung folge. Für den Sachverständigen bestehe lediglich die Pflicht, die Zulassungs- fähigkeit eines solchen Fahrzeugs zu verneinen, nicht jedoch den zu- künftigen Erwerber vor Vermögensschäden zu schützen."
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 –
Hiernach sind die Prüfberichte des TÜV nicht ihr Papier wert ..... . Im Gegenzug aber kann jeder TÜV-Prüfer ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen und selbst gravierende, die Fahrzeugsicherheit, den Straßenverkehr und alle Beteiligten gefährdende Mängel "übersehen". Und anschließend kann der Halter das desolate Fahrzeug mit einem Prüfbericht "ohne erkennbare Mängel" zu einem weitaus überhöhten Preis weiterveräussern. - Schier unglaublich, da sich, wie auch ich, ein Großteil der Autokäufer für Gebrauchtwagen entscheiden und einen TÜV-Prüfbericht als Qualitätsmerkmal, an dem sich auch der Preis orierntiert und an Hand dessen überhaupt die Kaufentscheidung getroffen wird, akzeptieren.
Anders verhält es sich, wenn es zum Unfall kommt:
"Ein Schmerzensgeld von 25.564 Euro erhält eine Autofahrerin vom TÜV für erlittene Verletzungen. Ihr Auto war in eine Kollision verwickelt, bei der eine andere Autofahrerin wegen Lenkversagens auf die Gegenfahrbahn geraten war. Grund war eine gelöste Hinterachse aufgrund einer unsachgemäßen Reparatur. Weil der Mangel bei der vorherigen Hauptuntersuchung schon vorhanden, aber nicht entdeckt worden war, muss der TÜV wegen Amtspflichtverletzung zahlen." - Quelle unbekannt
kind regards
Dietrich