Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf
Nach dem neuen, seit 1. Januar 2002 geltenden Gewährleistungsrecht haftet ein Gebrauchtwagenverkäufer gegenüber einem Verbraucher zwei Jahre für die Mangelfreiheit des verkauften Gebrauchtwagens. Der Gesetzgeber lässt jedoch zu, diese Frist durch allgemeine Geschäftbedingungen oder individuellen Vertrag auf ein Jahr abzukürzen. problematisch ist jedoch seit der Gesetzenovelle, wer das Vorliegen eines Mangel zu beweisen hat. Der Grundsatz ist, dass der Käufer den von ihm behaupteten Sachmangel zu beweisen hat. Ist der Käufer jedoch ein Verbraucher, der die gekaufte Sache weder gewerblich noch zu seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt, kommt eine Beweislastumkehr zur Anwendung. Zeigt sich im ersten halben Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes ein Mangel, hat der Verkäufer zubeweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht worden ist. Gelingt ihm das nicht, muß er für den Mangel haften. Diese Beweislastumkehr benachteiligt eindeutig die Händler gegenüber den Verbrauchern. Daher wollte der Gesetzgeber die Beweislastumkehr eigentlich nur beim Kauf von neuen Sachen angewandt sehen. Nunmehr hat das Amtsgericht Potsdam diese Regelung aber auch auf den Gebrauchtwagenkauf ausgeweitet. Das Gericht hat entschieden, wenn sich innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe des gebrauchten Kraftfahrzeuges ein Mangel zeige, habe der Händler zu beweisen, dass der Käufer diesen Mangel selbst verursacht hat. Dies wird dem Händler in der Regel jedoch nicht gelingen. Nunmehr haben Gebrauchtwagenhändler nicht nur die gesetzliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre, sondern zusätzlich auch die Beweislastumkehr zu tragen. Mit dieser Entscheidung hat sich das Haftungsrisiko aller Gebrauchtwagenhändler noch stärker erhöht. Ob dies die Absicht des Gesetzgebers war, hat das Amtsgericht Potsdam jedoch nicht gefragt ( AG Potsdam, Az. 30 C 122/02 ).