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wer kann mir info über Tieferlegungsfedern für meinen XJ40 geben?

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Autor Thema: Tieferlegungsfedern für XJ40  (Gelesen 21135 mal)

Offline deGinder

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Tieferlegungsfedern für XJ40
« am: Mo.03.Jul 2006/ 16:40:52 »
Hallo Liebe Jaguar Freunde,

bin seit gut einem Jahr Besitzer eines Jaguar XJ40, der am 13.05.1994 zugelssen wurde und folgende Schlüsselnummern hat: zu2; 2051, zu3; 3330165.

Ich möchte nun mein Jaguar etwas tieferlegen und bin seit Wochen verzweifelt auf der Suche nach einem Satz Tieferlegungsfedern. Ich habe für alle XJ-Modelle Federn ausfindig machen können, nur für meinen nicht, das kann doch nicht wahr sein, dass für dieses Modell keine Tieferlegungsfedern hergestellt wurden.

Für hilfreiche Informationen währe ich sehr sehr dankbar, denn mein Kätzchen steht vorne etwas höher (sieht aus als hätte ich eine Leiche im Kofferraum).

Vielen Dank im Voraus

P.S.: Das Fahrzeug hat keine Niveauregulierung mehr! - Hinten ist die höhe optimal nur vorne zu hoch.
« Letzte Änderung: Di.04.Jul 2006/ 08:29:25 von deGinder »

Offline Kai Hoffmann

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #1 am: Mo.03.Jul 2006/ 17:03:41 »
Hallo,

ich denke eher er liegt hinten zu tief, andere Dämpfer genommen ?  ;)

Gruß Kai

Offline Peter Pleyer

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #2 am: Mo.03.Jul 2006/ 17:22:22 »
Genau, das hatten wir hier schon ein paar mal angesprochen. Meist sind es nicht die Federn sondern die Daempfer. Der Gaspolster im Daempfer traegt zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Hoehe des Nievaus bei. allerdings hinten mehr als vorne, da vorne die Anfangslast durch den Motor schon mal hoeher ist, der Daempferanteil an der Gesamtkraft daher geringer. Ich kanns bei meinem schoen beobachten....wenns saukalt is haengt er hinten....momentan bei 34° steht er wieder super da.
Gruss
Peter :xxx
Ich fahre inzwischen aus Bequemlichkeit...nur noch Range Rover Supercharged!

Offline MartinK

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #3 am: Mo.03.Jul 2006/ 21:49:09 »
Die Höhe hinten wird wie zuvor erwähnt durch die Stoßdämpfer bestimmt. Nur eine kürzere Feder einbauen bringt da gar nichts. Liegt er hinten dauerhaft tiefer wie vorne ist was mit der Niveauregulierung nicht in Ordnung.
Außerdem kann ich bei einem Fahrzeug in der Größe von eine Tieferlegung nur abraten. Schon bei normaler Höhe sitzt mein Auto recht oft auf. So hat mein Kofferraum auch nicht mehr das Volumen wie früher und erst vor einer Woche bin ich beim Rückwärtsfahren mit dem Frontspoiler an einer Bordsteinkante hängen geblieben.

Gruß Martin
Opel fürs Grobe und Jaguar fürs Feine, das passt ganz gut.

Offline KlausA

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #4 am: Di.04.Jul 2006/ 01:58:05 »
Die Höhe hinten wird wie zuvor erwähnt durch die Stoßdämpfer bestimmt. Nur eine kürzere Feder einbauen bringt da gar nichts. Liegt er hinten dauerhaft tiefer wie vorne ist was mit der Niveauregulierung nicht in Ordnung.

Ja genau, und der Hydraulik ist es auch egal wieviel Gas noch im Dämpfer ist.
Es wurde aber noch nicht gesagt, ob der Wagen hinten überhaupt noch die Niveauregulierung hat.

Klaus A.

Offline Markus

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #5 am: Di.04.Jul 2006/ 09:21:02 »
Hallo,

endlich mal jemand mit der S-Version. Schönes Auto. Über ein paar Bilder vom Innenraum würde ich mich (und vielleicht noch andere) freuen, denn Teppich, Sitze und Nähte sind farblich angepaßt.

Gruß
Markus

Offline Schmittmann

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #6 am: Di.04.Jul 2006/ 10:15:08 »
Hi folks,

ich meine, wie folgt gelesen zu haben:


P.S.: Das Fahrzeug hat keine Niveauregulierung mehr! - Hinten ist die höhe optimal nur vorne zu hoch.

In diesem Falle ist bei der Umrüstung möglicherweise auf den Einbau anderer Federn verzichtet worden, sprich: es sind die für die Niveaudämpfung passenden Federn beibehalten worden. Wie schon in dem thread beschrieben ist der Dämpfer selbst für die tatsächliche Fahrzeughöhe im Heck "verantwortlich".

Mit herkömmlichen Dämpfern liegt das Fahrzeug im Verhältnis zur Vorderachse hinten etwas zu tief.

Es gab/gibt Tieferlegungsfedern von Arden, aber damit geht der Komfort verloren. Ich würde eher versuchen, die Federn hinten zu tauschen...

Gruß

Tom

Offline Gerd Münch

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #7 am: Di.04.Jul 2006/ 10:41:12 »
Thema Niveauregulierung...........


Gerne teile ich, zum wiederholten Male mit:

ohne Niveauregulierung an der HA erlischt die ABE, inkl. des Versicherungsschutzes des Betreffenden Fahrzeuges.

Wenn die HA tatsächlich herunterhängt wie von "deGinder", der keinen Namen hat, beschrieben....

hat Tom/Schmittmann mit der Vermutung des Nichttausches der Federn Recht und das Heck sinkt zur Normalstellung um 15 mm ab.

Und by the way, ab 200Km/h bekommt der Vorderwagen soviel Unterluft, dass der Wechsel der Fahrspuren auf der BAB einem Lotteriespiel gleicht.

Also kann ich nur, im Sinne der Fahrsicherheit und der Rechlichen Bestimmungen, zum Einbau der NR raten, oder man kauft den gesamten originalen Federsportspack für dieses Fahrzeug,

was aber den Wert des Fahrzeuges sicher übersteigt.

mit freundlichem Gruß
me. Gerd Münch

Offline KlausA

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #8 am: Di.04.Jul 2006/ 12:34:19 »
ohne Niveauregulierung an der HA erlischt die ABE, inkl. des Versicherungsschutzes des Betreffenden Fahrzeuges.

Die dekra gibt anscheinend für alles eine Plakette. Aktuell oder kürzlich bei ebay ein XJ40, 93er meine ich, TÜV? Neu, aber im Text der Hinweis, daß die normalen Dämpfer sowie die vermutlich starre Kühlerfigur nicht eingetragen sind. Wie geht sowas?

Klaus A.

Offline Gerd Münch

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Re: Tieferlegungsfedern für XJ40
« Antwort #9 am: Di.04.Jul 2006/ 13:43:47 »
Hallo Klaus,

Zitat
Wie geht sowas?


wie das geht?,

alles was nicht eingetragen ist kann/und wird bei der Hauptuntersuchung nicht untersucht.

Der Volksmund sagt: „Mein Auto muss zum TÜV". Der Gesetzgeber regelt: „Alle Fahrzeuge mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen müssen gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) in regelmäßigen Zeitabständen auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden."

Und geregelt ist das hier:

Zitat
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII  in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,

2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Hauptuntersuchung berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,

a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder

b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind .Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr.2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten..

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

(14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs.3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend.



weil nämlich die Vereine die mit den Prüfungsaufgaben hoheitlich betraut worden sind, nur diese Sachen prüfen......


Fahrgestell-Nr. (Übereinstimmung Fahrzeug & Fahrzeugschein)
Abblendlicht, Scheinwerferstellung
Standlicht
Fernlicht
Blinker links / rechts, vorne / hinten, seitlich
Warnblinkanlage
Rückleuchten
Kennzeichenbeleuchtung
Bremslicht
Rückfahrscheinwerfer
Nebelschlussleuchte
alle evtl. zusätzlich montierten Leuchten (Nebelscheinwerfer etc.)
Instrumentenbeleuchtung inkl. Kontrollleuchten
Hupe
Frontscheibe (Beschädigungen und / oder Beieinträchtigungen im Sichtfeld des Fahrers
Scheibenwischer & Waschanlage
Innen und Aussenspiegel - Prüfung auf Sprünge und blinde Stellen
Motor (Ölaustritt)
Batterie (Befestigung und Abdeckung)
Karosserie (Durchrostungen)
Stoßdämpfer und Federn, Lenkmanschetten, Lenkspiel
Räder / Reifen (zulässigkeit, Profiltiefe muss min. 1,6 mm betragen und die Reifen dürfen nicht ungleichmässig abgefahren sein, ebenso dürfen die Reifen keine äußeren Schäden aufweisen
Bremsen (Bremsenprüfstand)
Abgasanlage (Beschädigung, Durchrostung)
Verbandskasten , Warndreieck

Sofern Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind werden diese auch überprüft (Anhand des Fahrzeugscheines wird überprüft ob die Veränderungen eingetragen sind)


und wenn diese Veränderungen nicht offensichtlich sind, können sie den Sachkundigen auch nicht auffallen.....

und verantwortlich ist immer noch der Halter/Fahrer des Fahrzeuges für die Inverkehrbringung und der muss sich an die Regeln der StvO halten


gruß
gerd