Moin gents,
das Oberlandesgericht Dresden hat zum Aktenzeichen SS (OWi) 213/05 entschieden, dass eine Fahrt mit einem 07er Kennzeichen nur zum Tanken eine ordnungswidrige Nutzung des 07er Kennzeichens beinhaltet.
Zulässig sind lediglich Fahrten zu Werkstätten, Überführungs- und Probefahrten, sowie Fahrten im Zusammenhang mit organisierten Oldtimerveranstaltungen. Bei derartigen Fahrten muss dann auch getankt werden.
.....fraglich ist in diesem Zusammenhang, warum der Betreffende gegenüber dem Richter nicht darauf bestand, eine Probefahrt durchzuführen ..... - dann wäre er nämlich vermutlich straffrei rausgekommen. So musste er aber 50,- Euro Geldbuße zahlen zzgl. Verfahrenskosten etc..
Schöne Grüße
Dietrich