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Jaguar-Talk => Rechtliches / Probleme => Thema gestartet von: Dietrich am Do.28.Apr 2005/ 18:47:10
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Moin gents,
das Verwaltungsgericht Minden hat zum Geschäftszeichen 11 K 528/04 am 16.03.2005 für Recht befunden:
Wer sein Auto unverschlossen parkt muss damit rechnen, dass die Polizei mit Hilfe eines Schlüssldienstes oder eines Spezialisten aus einem Autohaus auf Kosten des Halters das Auto abschließt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer seinen Truck nicht abgeschlossen. Dies fiel Polizeibeamten auf. Da sie nicht fachkundig waren riefen sie einen Experten, der für 115,- Euro das Fahrzeug gegen einen unbefugten Gebrauch sicherte (abschloss).
Gegen den Kostenbescheid der Polizei klagte der Halter nun erfolglos......
Sichere Grüße
Dietrich
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Ich glaub's ja mal wieder nicht :P :P :P :(
Gruß Rolf - nein kein weiterer Kommentar
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Hab's auch gelesen. Da ging es aber um ein Fzg. am Flughafen...(s.u.)
Was wäre denn die Alternative? Rund-um-die-Uhr-Bewachung durch die Polizei (auf Kosten der Steuerzahler)?
Höchstens Wegsehen. Dann kommt aber irgendwann der nächste und verklagt die Polizei....(wir leben schließlich in "D" ;))
Gruß
Jörn
Fahrzeughalter müssen für die Kosten eines polizeilich angeordneten Verschließens ihres Autos aufkommen
Entdeckt die Polizei auf einem Flughafen-Parkplatz ein unverschlossenes Auto, so kann sie eine Fachwerkstatt mit dem Verschließen des Wagens beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Fahrzeughalter tragen. Das gilt unabhängig davon, ob er das Fahrzeug unverschlossen zurückgelassen hat oder es durch Fremdeinwirkung geöffnet wurde.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sein Auto auf dem Parkplatz eines Flughafens abgestellt und anschließend eine Flugreise angetreten. Bei einer Routinekontrolle entdeckten Polizeibeamte, dass das Fahrzeug nicht abgeschlossen war, und beauftragten eine Fachwerkstatt mit dem Verschließen des Wagens. Am Folgetag waren die Türen wiederum unverschlossen. Diesmal konnten die Polizeibeamten die Türen nach dem Vorbild der Fachwerkstatt selbst verriegeln.
Die Polizei stellte dem Kläger für den ersten Einsatz 115 Euro in Rechnung. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen abgestellt habe. Die Öffnung der Türen müsse deshalb auf Fremdeinwirkung zurückgehen. Möglicherweise seien die Türen durch Funkstrahlen des Flughafens geöffnet worden. Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, eine Fachwerkstatt mit dem Verschließen des Wagens zu beauftragen. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Polizei hat den Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten ihres Einsatzes herangezogen. Die Sicherung des Fahrzeugs erfolgte in erster Linie im Interesse des Klägers. Das gilt unabhängig davon, ob er das Fahrzeug unverschlossen zurückgelassen hat. Für die Polizei war es nicht ohne weiteres feststellbar, wer für die mangelnde Sicherung des Fahrzeugs verantwortlich war. Gegebenenfalls kann der Kläger Dritte in Regress nehmen.
Die Kosten für den Einsatz sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Polizeibeamten durften insbesondere eine Fachwerkstatt mit dem Verschließen des Fahrzeugs beauftragen. Von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie sämtliche Verschlussmechanismen aller Fahrzeugtypen kennen und deshalb jedes Fahrzeug selbst verschließen können.