Autor Thema: Verkehrssicherungspflicht  (Gelesen 5558 mal)

Offline Dietrich

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Verkehrssicherungspflicht
« am: Di.14.Okt 2003/ 11:13:35 »
Moin gents,

das Oberlandesgericht in Stuttgart und sich zum Thema  Verkehrssicherungspflicht mit Urteil vom 30.10.2002 zum Aktenzeichen 4U 95/02 geäußert.

Ein Radfahrer war in einer Tempo-30-Zone mit seinem Rennrad gestürzt, weil er mit dem Vorderrad in einen farblich markierten Abwasserdeckel mit Längsrillen geraten war.

Er hat seinen Schaden selbst zu tragen, da es sich um eine verkehrsarme Straße handelte und der Abwasserdeckel farblich markiert war und sich folglich von dem Farbahnbelag farblich abhob.

Es bleibt offen, ob der Unfall zur Tages- oder Nachtzeit geschah und wie die Straße zur Nachtzeit ausgeleuchtet ist. Das Landgericht Stuttgart hatte der Schadensersatzklage teilweise stattgegeben.

Die Entscheidung wurde in der Zeitschrift für Versicherungsrecht 2003, Heft 20, Seite 876, veröffentlicht.

Ich bin überzeugt, dass aufgrund des miesen Straßenzustandes (zumindest im Westteil Berlins) weitere Entscheidungen folgen werden, denn selbst bei 30 km/h auf einer Hauptstraße (das gibt es in Berlin aufgrund des schlechten Straßenzustandes wirklich) , kann von einem Autofahrer in jedweder Verkehrssituation weder Vollbremsung noch ein waghalsiger Ausweichschlenker erwartet werden, wenn sich ein überdimensionales Schlagloch vor ihm auftut.



In diesem Sinne
Achs- und Glasbruch, und alles Gute
Dietrich

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Offline Kai Hoffmann

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #1 am: Di.14.Okt 2003/ 11:23:03 »
Hallo Dietrich,

das ist schon länger so. Nachdem die Länder sich nfang der 90er einer Reihe Schadensersatzklagen wären mußten, haben sie kurzweg Tempo30 Schilder an solchen Stellen aufgestellt, den diese belegen "Vorsicht" und ein Fahrer hat seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten anzupassen.
Ich bin 1996 in Dresden nach langem Regen über eine Straße mit Extrem tiefen, mit Wasser gefüllten Schlaglöchern gefahren. Dabei wurde ein Reifen so beschädigt, daß er auf der Autobahn seinen Geist aufgab. In der Werkstatt wurden letztenendes 3 Falgen getauscht, da sie eine zu starke Unwucht aufwiesen. Keine Chance zu bezahltem Ersatz zu kommen!
Aber dafür zahlen wir ja mit die höchsten Benzinpreise......

Viele Grüße
Kai

Offline Dietrich

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #2 am: Di.14.Okt 2003/ 12:38:36 »
Moin Kai,

die Beweislage in dem von Dir geschilderten Fall ist wirklich schwierig. Wenn Du gewusst hättest, dass..., dann hättest Du sicherlich rechtzeitig in Dresden die Polizei vor Ort informiert, Zeugen benannt und Anzeige erstattet (wenn Du die Zeit und die Nerven aufgebracht hättest).

Bis Donnerstag
Dietrich

Offline Kai Hoffmann

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #3 am: Di.14.Okt 2003/ 12:52:09 »
Hallo Dietrich,

ja wirklich dumm gelaufen! Im Dunkeln war nichts zu sehen und der Reifen gab erst 150km später seinen Geist auf, die anderen ließen langsam Luft ab......

Gruß Kai

Offline Buddy

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #4 am: Di.09.Dez 2003/ 11:44:24 »
Hallo zusammen,
wie sieht's denn eigentlich aus bei den künstlichen Hindernissen, die in den Städten aufgebaut werden: Schwellen, rechteckige oder quadratische Hügel zwecks Vermeidung von höheren Geschwindigkeiten ?
Wer haftet , wenn ich mit Schrittgeschwindigkeit mit dem E da aufsetze und mir am Boden irgend einen Schaden zuziehe? Bis jetzt konnte ich noch immer so geschickt diese Stellen "umkurven", dass nicht s passiert ist. Aber ..falls doch mal ???
Grübelnd
Buddy

Offline Dietrich

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #5 am: Di.09.Dez 2003/ 14:09:42 »
Moin Buddy,

meines Wissens haften Kommunen zu einem großen Teil bei Schäden, die an Fahrzeugen auftreten, die gemäßigt über unmarkierte Bodenwellen gefahren sind und beschädigt wurden. Hierzu gibt es entsprechende Rechtsprechung. Aus diesem Grunde werden auch keine Bodenwellen beispielsweise an verkehrsberuhigten Bereichen angelegt.

Bei Pollern, Blumenkübeln, Fahrbahnschäden usw., die man nicht richtig erkennt, die nicht großzügig genug markiert, ausgeweisen und positioniert worden sind etc. wird es wie üblich in der Rechtsprechung auf die "Umstände" ankommen. Merke aber: Grundsätzlich haben die Kommunen häufig die besseren Karten.

Ist mir bekannt, dass mein Auto von Pollern umgeben ist und fahre ich dennoch gegen einen, hafte ich für den Schaden, denn ich hätte natürlich aussteigen können und notfalls müssen, um mich über die Größe der Verkehrsfläche zu überzeugen.
Oder ein alltägliches Beispiel aus Berlin: Steht an einer dreispurigen breiten Hauptstraße eine Tempobegrenzung auf 30 km/h mit dem Hinweis auf Fahrbahnschäden, bin ich selbst Schuld, wenn ich mit dem Motorrad beim nächsten Krater stürze: 30 km/h ist lediglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit und ich habe mein Fahrverhalten den russischen Straßenbedingungen anzupassen.  

Also schön vorsichtig...

Schöne Grüße
Dietrich

Offline JagDriver

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #6 am: Di.09.Dez 2003/ 18:10:48 »
Hallo Buddy,

ist geregelt in der Straßenverkehrsordnung §3 Abs.1.

Zitat: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen...".

Dies schließt auch die von Dir genannten Poller, oder Verkehrszeichen etc. mit ein

Gruß
Detlef ;)
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Offline Buddy

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #7 am: Fr.12.Dez 2003/ 22:48:09 »
Hallo,
danke für eure Antworten, aber sie betreffen nicht ganz das eigentliche  Problem: keine Poller, Schilder oder Blumenkübel, da ist mir die Sache absolut klar.
Hier bei uns gibt es eine Kreisstraße durch den Hochwald, die an 6 Stellen quer über die gesamte Fahrbahn bis zu 15 cm, gewölbt ca. 1 m breit, erhöht ist; so wie aus USA in Wohngebieten bekannt. In Idar-Oberstein sind es paarweise nebeneinander angeordnete Quadrate in 30er-Zonen, etwa 1,20 m breit, etwa 12 cm hoch, zwischen beiden rund 40 cm Abstand. Da muss man schon wirklich auch bei weniger als Schrittgeschwindigkeit alles Geschick aufbieten, um nicht aufzusetzen bzw. fahre ich diese Strecken schon möglichst gar nicht mehr. Ist das der eigentliche Sinn dieser  "Bauwerke"? Was wäre  wirklich, wenn diese mutwilligen Hindernisse zu einem Schaden führen würden?
Immer noch grübelnd
Buddy


Offline Dietrich

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #8 am: Mo.15.Dez 2003/ 19:02:44 »
Moin Buddy,

wenn Du unter Berücksichtigung des o.g. § 3 der StVO diesen Straßenbereich befährst, die Erhebungen nicht ausreichend gekennzeichnet sind und Du Dir dein Auto beschädigst, haftet der "Baulastträger", vermutlich der Landkreis (eine Bundesstraße wird es wohl nicht sein), für den entstandenen Schaden.

Frag doch mal im zuständigen Tiefbauamt oder Straßenverkehrsamt nach dem Sinn der Sache und/ oder vereinbare einen Ortstermin mit den Damen und Herren und zeige mal das Problem, bzw. chauffiere sie in Deinem Auto über "Hügel" - die kennen womöglich gar nicht die Straße oder das Problem.

Schöne Grüße
Dietrich

Offline Buddy

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Re:Verkehrssicherungspflicht
« Antwort #9 am: Mo.22.Dez 2003/ 22:00:26 »
Moin Dietrich,
dieser Gruß ist mir noch aus meiner Zeit als "Studenten-Seemann" auf der "Berlin" im Jahre 1963 sehr geläufig und wird von mir hier zu Hause allerdings nur noch selten angewandt: weil er oft ungläubiges Staunen auslöst. Deshalb un so schöner, ihn  mal hier zu lesen, weckt Erinnerungen, die ich auf Anraten von Detlef schon teilweise zu Papier gebracht gabe.
Du hast mir mit deiner Antwort einen guten Vorschlag gemacht, den ich nächstes Jahr einmal in die Tat umsetzen werde. Da ich einige der ernsprechenden Herren gut kenne, mache ich mir den Spaß mit Einladung und Fahrprobe.
Frohes gesegnetes Fest und einen guten Rutsch, auch an alle anderen
Jaguarliebhaber!
Buddy