Zufällig war ich gerade mit dem V12 beim TÜV und habe das Thema nochmals angesprochen. Die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO muß gut begündet sein, und die andere Variante wäre auch in Ordnung. Ich gebe zu, daß mir vorerst diese Auskünfte genügen, weil ich nicht von diesem Problem betroffen bin. Wer selber nachforschen mag, kann sich ja in die Gesetzeskommentare und die Rechtsprechung einarbeiten. Dort wird die Sache entschieden. Gibt's in jeder Unibibliothek. Deutschland, Dein Gestze.