Hallo Robert,
Natürlich kann ich auch alle 2 Jahre für 700 EUR+Einbau+Steuern immer wieder neue Niveaudämpfer einbauen, doch warum entscheiden sich die meisten Jaguar Besitzer bei denen dieses Problem auftaucht eher auf normale Dämpfer umzurüsten, wenn die Niveaudämpfer wie bei Ihnen glücklicherweise sehr lange halten 
bei mir;XJ40 EZ11/91, Einbau neuer Niveaudämpfer am 11. November 2003 bis zum 12. Juni 2008 - 138243km gefahren ( Boge tauschte rechten Dämpfer im Juni 2005 im Rahmen der Gewährleistung nach rund 75kkm kostenfrei aus )
also nix, alle 2 Jahre,
das System ist höchst komplex und der/die meisten Mechaniker waren ( und sind ) damit ( immer noch ) überfordert.
Selbst die Jaguar Vertragswerkstätten haben anfänglich bei Fehlern, immer den/die Dämpfer getauscht ohne zu überprüfen, warum diese "schon wieder" defekt sind. Und diese Negative Grundeinstellung schleppt sich auch seit Jahr und Tag durch alle Foren und Beiträge.
Dazu kam natürlich der vermeindlich hohe Preis der Dämpfer - Standarddämpfer sind sicher ab 78,00 Euro zu haben, und da war der Boge-Nivomat doch deutlich teurer, im Bereich der Gebrauchtwagen wo der Forty für durchaus 2000,00 Euro zu bekommen ist, ist dein vorgenannter Preis ein deutliches Ausschlusskriterium, und die günstige Alternative scheint verlockender.
Erlöschen der ABE ist bei Umbau auf "ohne Niveau" die Regel, mit allen rechtlichen Konsequenzen im Fall der Fälle, für Fahrer, Halter und Besitzer,
jedoch sollte der §19 StVZO,
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
für diese Teile
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
für diese Teile
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
für diese Teile
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
unter Einbindung und Verantwortung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr , inkl. Fahrversuch, die legale Umrüstung ermöglichen.
Nur .... gesehen, habe
ich diesen §19 Schein noch nie!
entweder war die LWR ausgetragen oder die NR ausgetragen, nie beides zusammen ( nach dem Motto:
Fahrzeug ohne Scheinwerferhöhenverstellung entgegen gesetzlicher Vorschrift mit entfernter automatischer Niveauregulierung
), welches erst den Legalen Weg frei macht.
Deshalb bei mir - immer nur mit Niveau-Dämpfern!
gruß
gerd