Hallo, Florian,
jetzt bringst Du mich aber ins Schwitzen

ich habe mir das Urteil mal genauer angesehen und muss doch meine erste Aussage, in der ich davon ausging, dass nur die Abschreibung gekippt wurde, revidieren.
Tatsächlich werden nicht nur die Abschreibungen, sondern alle Kosten steuerlich nicht anerkannt.
Hier das Urteil:
http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/show/1267816/PM3_2011_JaguarE-Type.pdfDamit wäre der Anschaffungspreis eine Privatentnahme und sämtliche Betriebs- und Unterhaltskosten fallen raus??
Wobei hier natürlich die spätere Veräußerungseinnahme schwierig zu bewerten ist. (Restwert oder Gewinn)
2 x Nein. Und hier beginnt das Folge-Problem, und zwar ganz massiv:
Solange der Jaguar zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist er zwangsweise Betriebsvermögen, bis er verkauft oder nach Anderung der Privat-Nutzung auf über 50 % entnommen wird. Nur sind halt die Kosten nicht absetzbar.
Ein späterer Veräußerungserlös steht ja per Kaufvertrag/Rechnung fest. Da bleibt kein Spielraum für eine Bewertung. Und das bedeutet, dass bei einem Verkauf der gesamte Erlös umsatzsteuerpflichtig und der Gewinn (Veräußerungserlös ./. Anschaffungskosten) einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtig ist. Das kann richtig teuer werden. Wenn der BFH das Urteil bestätigt. Ob er das tut? Daran habe ich, nachdem ich das Urteil gelesen habe, zumindest kleine Zweifel.
Ich würde nach diesem Urteil zur Schadensbegrenzung raten und so ein Fahrzeug sofort umnutzen und aus dem Betriebsvermögen entnehmen.
Dabei muss man sich dann noch über den Zeitwert streiten - oder einigt sich evtl. mit dem FA auf den ursprünglichen Kaufpreis, so dass hier kein Gewinn entstehen würde.
So lange hier aber keine Privatnutzung vorliegt, sondern nur repräsentiert werden soll, halte ich die Entscheidung für sehr fragwürdig.
Frag mal den Eigentümer, wem denn der tolle Jaguar gehört. Er wird mit stolzgeschwellter Brust verkünden: Das ist natürlich meiner! Keiner würde sagen: der Jaguar gehört der Firma Max Muster Autoteile und repräsentiert diese.
Vieles im Steuerrecht ist nicht nachvollziehbar, aber durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt. Und dazu gehören diese Aufwendungen für "Luxus-Güter".
Aber hier sind die Grenzen nicht klar definierbar und die unternehmerischen Entscheidungen sollten hier nicht eingeschränkt werden dürfen.
Werden sie ja auch nicht, der Unternehmer darf ja weiterhin frei entscheiden. Nur kann er den Fiskus und damit Dich und mich

dann nicht daran beteiligen.
geregelt ist das in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG:
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;Oder denke ich da jetzt falsch??
Falsch??? Nein, so denken wahrscheinlich 80 % der Bundesbürger. Aber in der Steuerverwaltung hättest Du wohl keine große Zukunft

Gruß
Tom